{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-44--_1996-09-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003488.pdf?ID=150003488", "Checksum": "c378c3230c192540298ae691117829fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.09.1996 JAAC 61.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 10.09.1996 JAAC 61.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 10.09.1996 JAAC 61.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:30", "Checksum": "43f00ea710ad6f45b38c793930084330", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.09.1996 JAAC 61.44 \r\n\n 7\nVersteigerungsverfahren wurde zudem selbst im Beschwerdeverfahren\nnicht beanstandet. Im Umfang dieser Offerteingabe eröffnete das Bundesamt\nmit Verfügung vom 20. März 1996 zugunsten der X AG lediglich eine weitere\nQuote von ... Bruttokilogramm am Teilzollkontingentsanteil Fleischkonserven\nund stockte damit die bereits mit Verfügung vom 5. Dezember 1995\nzugeteilte Quote von ... Bruttokilogramm entsprechend auf. In Bezug auf\nalle übrigen Offerten wurde kein Teilzollkontingentsanteil eröffnet. Indem\ndie Beschwerdeführerin erstmals vor der Rekurskommission EVD eine\nFeststellung hinsichtlich der zollkontingentierungsfreien Einfuhr der von\nder Verfügung erfassten Waren anbegehrt, stellt sie einen Antrag, welcher\nüber den Gegenstand des vorinstanzlichen Versteigerungsverfahren und\nder angefochtenen Verfügungen hinausgeht. Aufgrund der fehlenden\nfunktionellen Zuständigkeit ist es der Rekurskommission EVD verwehrt, als\nerste Instanz auf das Feststellungsbegehren einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2\nVwVG).\n4.2. In ihrem ersten Antrag zur Beschwerde vom 19. Januar 1996 verlangt\ndie Beschwerdeführerin die «Erlaubnis» zur unbeschränkten Einfuhr von\n«Corned Beef etc.» zum günstigsten Zollansatz. Sinngemäss verlangt sie\ndamit ebenfalls einen Feststellungsentscheid, und zwar über die Zulässigkeit\neiner unbeschränkten Einfuhr von Corned Beef, ohne dass dieses Begehren\nvon der Vorinstanz je beurteilt worden wäre. Es kann diesbezüglich auf\ndas in der vorangehenden Erwägung Gesagte verwiesen werden. Die\nBeschwerdeführerin hatte zwar im Vorfeld der ersten Verfügung vom\n5. Dezember 1995 nicht unbedingt einen konkreten Anlass, tätig zu werden,\nweil das Bundesamt die Zuteilung der ... Bruttokilogramm Corned Beef\noffenbar ohne ein vorangegangenes Gesuchsverfahren vornahm. Ein\nentsprechendes Begehren auf Erlass einer Feststellungsverfügung wäre jedoch,\nwenn nicht anlässlich der Erteilung der Generaleinfuhrbewilligung (Art. 22\nSV) oder eines Gesuches nach Art. 9a SV, wohl auch noch im Rahmen der\nOfferteingabe anlässlich des Versteigerungsverfahrens oder nach Publikation\nder entsprechenden Bestimmungen möglich gewesen. Jedenfalls kann\neine Feststellungsverfügung nicht erst im Rechtsmittelverfahren verlangt\nwerden. Ob auf ein derartiges Begehren im Zeitpunkt einer individuellen\nZollkontingentszuteilung (Art. 22a SV) noch eingegangen werden müsste,\nkann in casu offen bleiben. Indem die Beschwerdeführerin erstmals vor der\nRekurskommission EVD eine Feststellung hinsichtlich der unbeschränkten\nEinfuhr «Corned Beef etc.» zum günstigsten Zollansatz anbegehrt, stellt sie\nebenfalls einen Antrag, welcher über den Gegenstand der angefochtenen\nVerfügungen und insbesondere des vorinstanzlichen Versteigerungsverfahrens\nhinausgeht. Aufgrund der fehlenden funktionellen Zuständigkeit ist es der\nRekurskommission EVD auch hier verwehrt, als erste Instanz auf dieses\nFeststellungsbegehren einzutreten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VwVG). Hiefür\nfehlt es an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt.\n4.3. (...)\n4.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Eventualbegehren der ersten\nBeschwerde die Zuteilung eines «Corned Beef-Einfuhrkontingents» in\nAbhängigkeit von einer Inlandleistung beantragt, kann ebenfalls auf die in\nder vorstehenden Erwägung gemachten Überlegungen verwiesen werden.\nAuch dieses Rechtsbegehren geht über den Gegenstand der angefochtenen\nVerfügungen hinaus und enthält keinen Antrag auf Zuteilung eines\n\n"}