{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-44--_1996-09-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003488.pdf?ID=150003488", "Checksum": "c378c3230c192540298ae691117829fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.09.1996 JAAC 61.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 10.09.1996 JAAC 61.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 10.09.1996 JAAC 61.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:30", "Checksum": "43f00ea710ad6f45b38c793930084330", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.09.1996 JAAC 61.44 \r\n\n 6\nBundesamtes vom 5. Dezember 1995 nicht als anfechtbare Verfügung gelten\nzu lassen oder aber im Vorgehen des Bundesamtes einen gravierenden\nVerfahrensfehler zu erblicken.\n4. Steht fest, dass der Streitgegenstand durch diejenigen Anteile eines\nTeilzollkontingentes gebildet wird, welche der Beschwerdeführerin\ninsgesamt zugeteilt wurden und zwar unabhängig davon, wie sich diese\nim einzelnen zusammensetzen (d. h. unabhängig davon, ob diese in der\nTeilzollkontingentsperiode 1996 zu 80% auf den in der Grundlagenperiode\ngetätigten Einfuhren gründen beziehungsweise allenfalls zu 20%\naufgrund eines Versteigerungsverfahrens zugeteilt werden; vgl. Abs. 5\nder Schlussbestimmungen zur SV i. V. m. Art. 14 Abs. 2bis und Art. 15 SV),\nist weiter von Amtes wegen zu prüfen, ob in Anbetracht des gegebenen\nVerfügungsgegenstandes beziehungsweise des durch die Rechtsbegehren\nmitbestimmten Streitgegenstandes die weiteren Prozessvoraussetzungen\nerfüllt sind (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 71 ff.).\n4.1. In ihrem umfassendsten Rechtsbegehren beantragt die\nBeschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die von der Verfügung\nvom 20. März 1996 erfassten Arten von Fleischprodukten keiner\nEinfuhrbeschränkung unterstehen und ihr dem-zufolge der freie Import dieser\nWaren zu gestatten sei. Der Begründung ist unter anderem zu entnehmen,\ndass die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Fleischsorten eine Anwendung\nder Zollkontingentierungsvorschriften als unzulässig erachtet.\nAusgangspunkt und Anfechtungsobjekt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren\nist die Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG). Demnach sind im\nBeschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise\nzu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig\nverbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat.\nInsoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren\nAnfechtungsgegenstand (BGE 119 Ib 33 E. 1b; 110 V 51 E. 3b mit Hinweisen).\nDie Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet zugleich den Rahmen und die\numfangmässige Begrenzung des noch möglichen Streitgegenstandes, welcher\nsich aus den in der Beschwerde enthaltenen Begehren auf Änderung oder\nAufhebung der angefochtenen Verfügung ergibt. Der Streitgegenstand\ndes Verwaltungsbeschwerdeverfahrens darf deshalb nicht ausserhalb\ndes Verfügungsgegenstandes liegen (vgl. dazu Gygi, a. a. O., S. 42 ff. und\n126 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b; 117 V 294 E. 2a, jeweils mit Hinweisen).\nGegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht\nentschieden hat, soll die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in\ndie funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Es ist den\nParteien daher grundsätzlich verwehrt, vor der nächst höheren Instanz neue\nBegehren zu stellen oder ihre Begehren, das heisst den Streitgegenstand\nzu erweitern (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 182 und 264 f.).\nDen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar\n1996 beim Bundesamt im Rahmen des Versteigerungsverfahrens einzig eine\nOfferteingabe mit entsprechenden Versteigerungsangeboten betreffend die\neingangs erwähnten Fleischsorten eingereicht hatte, ohne aber Vorbehalte in\nBezug auf die Tarifzollkontingentierung oder das Versteigerungsverfahren\nselbst, im Sinne des gestellten Rechtsbegehrens, anzubringen. Das\n\n"}