{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-44--_1996-09-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003488.pdf?ID=150003488", "Checksum": "c378c3230c192540298ae691117829fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.09.1996 JAAC 61.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 10.09.1996 JAAC 61.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 10.09.1996 JAAC 61.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:30", "Checksum": "43f00ea710ad6f45b38c793930084330", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.09.1996 JAAC 61.44 \r\n\n 5\neinheitlichen Teilzollkontingentsanteil, dessen Umfang nur als Anteil - und\nnicht als Anteilsquote - streitig sein kann und insofern einen einheitlichen\nStreitgegenstand bildet. Bei dieser Sichtweise können daher nicht einzelne\nQuoten eines Teilzollkontingentsanteils isoliert betrachtet als Verfügungsbeziehungsweise Streitgegenstand gelten, sondern nur der entsprechende\nAnteil an einem Teilzollkontingent, unabhängig von den Zuteilungsverfahren,\naufgrund derer er sich mengenmässig zusammensetzt. Erst sobald der Anteil\neines Teilzollkontingents aufgrund durchgeführter Zuteilungsverfahren\nfeststeht und damit auch die Anteilsberechtigung (als Rechtsverhältnis)\nmengenmässig genau festgelegt ist, dürfte eine entsprechende, anfechtbare\nVerfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG ergehen (Art. 44 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021). Da - bei richtiger Betrachtungsweise - erst die Summe der\neinzelnen Quoten der entsprechenden Teilzollkontingentsanteile ein einzelnes\nRechtsverhältnis begründen und die Zuteilung von Teilzollkontingentsanteilen\n(unter Berücksichtigung aller Zuteilungsverfahren) in einer einzigen\nVerfügung erfolgen müsste, drängt es sich auf, nur die einzelnen, streitigen\nAnteile (und nicht die sie bildenden Quoten!) der Teilzollkontingente als\nVerfügungs- beziehungsweise Streitgegenstand aufzufassen.\nNach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die angefochtenen\nVerfügungen lautend auf Zuteilung von Quoten, welche zusammen\ndie Teilzollkontingentsanteile der Beschwerdeführerin ausmachen, als\neinheitlichen Streitgegenstand aufzufassen, und die dagegen erhobenen\nBeschwerden gemeinsam zu beurteilen.\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Bundesamt\nin Bezug auf die Teilzollkontingentsperiode 1996 - wegen des zeitlich\ngestaffelten Inkrafttretens der Teilrevision der Schlachtviehverordnung\n(auf den 1. Juli 1995) und der Verordnung vom 12. Dezember 1995\nüber das Versteigerungsverfahren nach Schlachtviehverordnung (auf\nden 1. Januar 1996) - gar nicht in der Lage war, die entsprechenden\nTeilzollkontingentsanteile bereits zu Beginn der Teilzollkontingentsperiode\n1996 in einer einzigen Verfügung festzusetzen.\nIm übrigen zeitigt die beanstandete Vorgehensweise des Bundesamtes keine\nweitergehenden rechtlichen Folgen, weil keine Gründe ersichtlich sind, die der\nBeschwerdeführerin effektiv zum Nachteil gereichen könnten. Die gestellten\nRechtsbegehren und Rügen werden hiervon nicht nachteilig tangiert, so\ndass der Beschwerdeführerin aus der formalen Auseinanderhaltung von\nQuoten kein Nachteil erwachsen dürfte, solange ihre Begehren jeweils\nim Hinblick auf den gesamten Streitgegenstand überprüft werden. Im\nGegenteil, der Beschwerdeführerin wurde mit dem gestaffelten Vorgehen\ndie Möglichkeit eingeräumt, eine Quote ihres Teilzollkontingentsanteils\nmittels individueller Zollkontingentszuteilung (Art. 22a SV) bereits vor\nerfolgtem Versteigerungsverfahren einzuführen. Es besteht somit unter\nVertrauensschutzgesichtspunkten kein Anlass, das erste Schreiben des\n\n"}