Rebbaukataster. Voraussetzungen für die Aufnahme eines Grundstücks in die Rebbauzone. Art. 5 Weinstatut. Höhengrenze. - Für die Aufnahme eines Grundstücks in die Rebbauzone schreibt das Weinstatut keine Höhengrenze vor. Diese ergibt sich im Einzelfall aus den klimatischen Bedingungen jeder Region (E. 4.2). - Eine restriktive Handhabung der Bestimmungen rechtfertigt sich im Grenzfall, da sich der Gesetzgeber nicht nur die Förderung der Weinqualität, sondern auch die Vermeidung einer Überproduktion zum Ziel gesetzt hat (E. 4.3).