Denn es ist bei der Entscheidfindung grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 303). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die in der DZV und der OeBV in Bezug auf den Entscheid geforderte Rechtskraft im heutigen Zeitpunkt vorliegt. (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, weil in der Verfügung der Tierschutzbehörde, auf welche die angefochtene Verfügung Bezug nimmt, nicht ausdrücklich festgestellt wird, dass Tierschutzvorschriften nicht eingehalten wurden)