Da der Beschwerdeführer den Teil des vorinstanzlichen Entscheides, in welchem die Verfügung über die Tierschutzmassnahmen des Landwirtschaftsamtes (Ziff. 2 bis 5 des Dispositivs) bestätigt worden ist, nicht angefochten hat, ist dieser Teil spätestens im Juni 1994 in formelle Rechtskraft erwachsen. Fällt im Verlaufe des Verfahrens der Mangel dahin, indem sich das relevante Tatbestandselement verwirklicht, so ist dies zu berücksichtigen. Denn es ist bei der Entscheidfindung grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 303).