Da das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Frage der Verletzung von Tierschutzvorschriften tatbeständliche Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung über die Rückzahlung von Direktzahlungen ist, leidet eine Direktzahlungsverfügung, die ohne dieses Tatbestandselement getroffen wird, an einem Mangel. Dadurch ist die Verfügung zwar grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist angefochten werden (vgl. zu fehlerhaften Verfügungen: Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 760 ff.). Da der Beschwerdeführer den Teil des vorinstanzlichen Entscheides, in welchem die Verfügung über die Tierschutzmassnahmen des Landwirtschaftsamtes (Ziff.