d OeBV) ist. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist oder der Entscheid nicht mehr an eine Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann (vgl. Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 802). Indem zugleich über die Frage der Verletzung von Tierschutzvorschriften und die damit begründete