984), Verfahren soweit möglich zusammenzufassen. Dies liegt auch im Interesse des Betroffenen, erleichtert ihm doch dieses konzentrierte Vorgehen, die ihn betreffenden rechtlichen Auswirkungen seines Handelns zu überblicken und die entsprechenden Dispositionen zu treffen. Diese Umstände sprechen grundsätzlich dafür, dass die eng zusammenhängenden Entscheide betreffend Tierschutzmassnahmen und Rückforderung von Direktzahlungen in einer einzigen Verfügung getroffen werden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. 5.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Verfügung betreffend den Tierschutz ein rechtskräftiger Entscheid (i. S. von Art. 15 Abs. 1 Bst. c DZV und Art. 29 Abs. 1 Bst. d OeBV) ist.