29 Abs. 1 Bst. d OeBV sicherstellen soll, dass die Landwirtschaftsämter nicht in Vollzugsaufgaben involviert werden, für die sie nicht zuständig sind, vermag im vorliegenden Fall wegen der beidseitigen Zuständigkeit des Landwirtschaftsamtes nicht zu greifen. Bei der gegebenen Zuständigkeit des Landwirtschaftsamtes gebietet das Erfordernis eines rationellen und leistungsfähigen Verwaltungshandelns (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 984), Verfahren soweit möglich zusammenzufassen.