2-5) und eine Verfügung betreffend Kürzung und Verweigerung von Direktzahlungen (Dispositiv Ziff. 1) getroffen beziehungsweise bestätigt. Es fragt sich daher, ob dieses Vorgehen angesichts der formellen Voraussetzungen für eine Rückforderungsverfügung (vgl. E. 4) genügend ist, oder ob zwingend zunächst eine «Tierschutzverfügung» zu ergehen und diese Rechtskraft zu erlangen hat, bevor über die Rückforderung von Direktzahlungen entschieden werden darf. 5.2. Das in E. 4 erwähnte Argument des Bundesamtes für Landwirtschaft, wonach Art. 15 Abs. 1 Bst. c DZV beziehungsweise Art. 29 Abs. 1 Bst.