4 Direktzahlungen zuständige kantonale Behörde hat erst tätig zu werden, wenn ein entsprechender Entscheid vorliegt und dann ihren Entscheid darauf abzustellen. 5. Als Grundlage für eine Rückforderungsverfügung muss also ein rechtskräftiger Entscheid einer Tierschutzbehörde vorliegen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c DZV bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. d OeBV). 5.1. Das Landwirtschaftsamt ist im Kanton X die für Direktzahlungen zuständige Behörde und zugleich die für den Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung zuständige Tierschutzbehörde.