Dabei seien nur Entscheide einzubeziehen, die sich auf die Verletzung rechtssetzender Erlasse, das heisst direkt auf Gesetze und/oder Verordnungen stützen. Soweit es um die Beachtung von Bestimmungen eines nicht-landwirtschaftlichen Erlasses wie des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TschG, SR 455) geht, ist demnach zunächst in einem Verfahren nach der entsprechenden Gesetzgebung durch die zuständige Behörde zu klären, ob eine Verletzung vorliegt. Die für eine allfällige Rückforderung von