d OeBV) stelle sicher, dass die Landwirtschaftsämter nicht in Vollzugsaufgaben involviert werden, für die sie nicht zuständig seien. Deshalb sei eine Kürzung oder Verweigerung nur vorzunehmen, wenn ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Als solche würden Verfügungen und Urteile in landwirtschaftsrelevanten Bereichen gemäss den Bedingungen und Auflagen (Gewässer- und Tierschutz) gelten. Dabei seien nur Entscheide einzubeziehen, die sich auf die Verletzung rechtssetzender Erlasse, das heisst direkt auf Gesetze und/oder Verordnungen stützen.