Als verfahrensrechtliche Voraussetzung ist vorgeschrieben, dass «die Nichteinhaltung mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden (muss)». Diesbezüglich ist den Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 27. April 1993 zur DZV und den Erläuterungen vom 26. April 1993 zum Vollzug der OeBV betreffend den Abschnitt «Verwaltungssanktionen, Rückforderung und Rechtsschutz» folgendes zu entnehmen: Art. 15 Abs. 1 Bst. c DZV (bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. d OeBV) stelle sicher, dass die Landwirtschaftsämter nicht in Vollzugsaufgaben involviert werden, für die sie nicht zuständig seien.