Diese Bestimmungen finden offensichtlich nur im Sinne einer Sanktion Anwendung, nachdem der Beitrag bereits zugesichert und ausgerichtet worden ist. Sinngemäss entspricht dies der Regelung für die Rückforderung einer Finanzhilfe (vgl. Art. 25-31 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1). Die Beiträge werden insbesondere gekürzt oder verweigert, wenn der Gesuchsteller die Bedingungen und Auflagen nicht einhält (Art. 15 Abs. 1 Bst. c DZV bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. d OeBV). Als verfahrensrechtliche Voraussetzung ist vorgeschrieben, dass «die Nichteinhaltung mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden (muss)».