Infolgedessen muss die angefochtene Verfügung vom 5. November 1993 betreffend die teilweise Kürzung beziehungsweise Streichung der Direktzahlungen, wie es im übrigen die Wortwahl nahelegt, als Rückforderungsverfügung aufgefasst werden. 4. Unter welchen Voraussetzungen Beiträge gekürzt und verweigert sowie zurückgefordert werden können, ist im Abschnitt «Verwaltungssanktionen, Rückforderung und Rechtsschutz» (Art. 15 bis 17 DZV und Art. 29 bis 31 OeBV) geregelt. Diese Bestimmungen finden offensichtlich nur im Sinne einer Sanktion Anwendung, nachdem der Beitrag bereits zugesichert und ausgerichtet worden ist.