31b» (Fr. 430.-). Die Beitragsverfügung für die ergänzenden Direktzahlungen enthielt den Vorbehalt, «nach Behandlung des Rekurses Tierschutz müssen wir Ihnen allenfalls 50% des Beitrages zurückfordern». In einem separaten Schreiben vom 9. Dezember 1993 wurde E. mitgeteilt, dass die Direktzahlungen für besondere ökologische Leistungen vollständig zurückgefordert würden, falls seinem Rekurs nicht stattgegeben werden sollte. Nachdem der Regierungsrat mit Entscheid vom 26. April 1994 die Beschwerde von E. abgewiesen hatte, gelangte dieser mit Verwaltungsbeschwerde vom 20. Mai 1994 an die Rekurskommission EVD.