Gleichzeitig verfügte es, dass bis zum 30. April 1994 eine «tierschutzgemässe Auslaufmöglichkeit» für die Tiere der Rindergattung zu erstellen beziehungsweise die bestehende Bewegungsmöglichkeit an mindestens 60 Tagen im Jahr zu benutzen sei. Gegen diesen Entscheid erhob E. am 10. November 1993 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons X (hiernach: Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Am 9. Dezember 1993 erliess das Landwirtschaftsamt je eine Beitragsverfügung betreffend «Abrechnung Direktzahlungen 31a LwG» (Fr. 9997.-) und «Abrechnung Direktzahlungen nach Art. 31b» (Fr. 430.-).