2 Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung vom 5. November 1993 kürzte das Landwirtschaftsamt des Kantons X (hiernach: Landwirtschaftsamt) die ergänzenden Direktzahlungen für 1993 an E. um die Hälfte und strich die Direktzahlungen für besondere ökologische Leistungen ganz. Das Landwirtschaftsamt warf E. vor, im Jahre 1993 Tierschutzvorschriften verletzt zu haben. Gleichzeitig verfügte es, dass bis zum 30. April 1994 eine «tierschutzgemässe Auslaufmöglichkeit» für die Tiere der Rindergattung zu erstellen beziehungsweise die bestehende Bewegungsmöglichkeit an mindestens 60 Tagen im Jahr zu benutzen sei.