d und Art. 31 OeBV. Rückforderung von Direktzahlungen. - Die Kürzung oder Streichung von Direktzahlungen wegen Nichteinhaltung von Tierschutzvorschriften setzt einen rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Tierschutzbehörde voraus (E. 4 und 5). - Es ist zulässig, Entscheide betreffend Tierschutzmassnahmen und Rückforderung von Direktzahlungen in einer einzigen Verfügung zu vereinigen (E. 5.2). - Wird nur der Rückforderungsentscheid angefochten, erwächst die unangefochten gebliebene Tierschutzmassnahme in Rechtskraft (E. 5.3).