1 Ergänzende Direktzahlungen. Abgrenzung: Beitragszusicherungs-/Rückforderungsverfahren. Rückforderung von Direktzahlungen wegen Nichteinhaltung von Tierschutzvorschriften. Art. 12 Abs. 4 DZV. Art. 28 Abs. 1 OeBV. Abgrenzung: Beitragszusicherungs-/Rückforderungsverfahren. Werden aufgrund unangefochten gebliebener Beitragsverfügungen die Direktzahlungen ausbezahlt, ist das Beitragszusicherungsverfahren abgeschlossen. Daher ist die Verfügung betreffend Kürzung oder Streichung von Direktzahlungen als Rückforderungsverfügung aufzufassen (E. 3). Art. 15 Abs. 1 Bst. c und Art. 17 DZV. Art. 29 Abs. 1 Bst. d und Art.