{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-07-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-42--_1996-07-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003482.pdf?ID=150003482", "Checksum": "fb8e5775261f520f03d36bfa24e81355"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 11.07.1996 JAAC 61.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 11.07.1996 JAAC 61.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 11.07.1996 JAAC 61.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:26", "Checksum": "9b28951783af9a51d741552db68188e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 11.07.1996 JAAC 61.42 \r\n\n 4\nDirektzahlungen zuständige kantonale Behörde hat erst tätig zu werden,\nwenn ein entsprechender Entscheid vorliegt und dann ihren Entscheid darauf\nabzustellen.\n5. Als Grundlage für eine Rückforderungsverfügung muss also ein\nrechtskräftiger Entscheid einer Tierschutzbehörde vorliegen (Art. 15 Abs. 1\nBst. c DZV bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. d OeBV).\n5.1. Das Landwirtschaftsamt ist im Kanton X die für Direktzahlungen\nzuständige Behörde und zugleich die für den Bereich der landwirtschaftlichen\nTierhaltung zuständige Tierschutzbehörde. Der Regierungsrat trägt\nunbestrittenermassen die Verantwortung für den Vollzug der Landwirtschaftsund der Tierschutzgesetzgebung, und er ist Beschwerdeinstanz für Entscheide\nunterer kantonaler Verwaltungsbehörden in diesen Rechtsbereichen.\nIm Einklang mit dieser Zuständigkeitsordnung haben die Vorinstanzen\nin einem einzigen Entscheid gleichzeitig eine Verfügung betreffend\nTierschutzmassnahmen (Dispositiv Ziff. 2-5) und eine Verfügung betreffend\nKürzung und Verweigerung von Direktzahlungen (Dispositiv Ziff. 1) getroffen\nbeziehungsweise bestätigt.\nEs fragt sich daher, ob dieses Vorgehen angesichts der formellen\nVoraussetzungen für eine Rückforderungsverfügung (vgl. E. 4) genügend\nist, oder ob zwingend zunächst eine «Tierschutzverfügung» zu ergehen\nund diese Rechtskraft zu erlangen hat, bevor über die Rückforderung von\nDirektzahlungen entschieden werden darf.\n5.2. Das in E. 4 erwähnte Argument des Bundesamtes für Landwirtschaft,\nwonach Art. 15 Abs. 1 Bst. c DZV beziehungsweise Art. 29 Abs. 1 Bst. d OeBV\nsicherstellen soll, dass die Landwirtschaftsämter nicht in Vollzugsaufgaben\ninvolviert werden, für die sie nicht zuständig sind, vermag im vorliegenden\nFall wegen der beidseitigen Zuständigkeit des Landwirtschaftsamtes nicht zu\ngreifen.\nBei der gegebenen Zuständigkeit des Landwirtschaftsamtes gebietet das\nErfordernis eines rationellen und leistungsfähigen Verwaltungshandelns (vgl.\nUlrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,\nZürich 1993, Rz. 984), Verfahren soweit möglich zusammenzufassen. Dies liegt\nauch im Interesse des Betroffenen, erleichtert ihm doch dieses konzentrierte\nVorgehen, die ihn betreffenden rechtlichen Auswirkungen seines Handelns zu\nüberblicken und die entsprechenden Dispositionen zu treffen.\nDiese Umstände sprechen grundsätzlich dafür, dass die eng\nzusammenhängenden Entscheide betreffend Tierschutzmassnahmen und\nRückforderung von Direktzahlungen in einer einzigen Verfügung getroffen\nwerden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist.\n5.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Verfügung betreffend den Tierschutz ein\nrechtskräftiger Entscheid (i. S. von Art. 15 Abs. 1 Bst. c DZV und Art. 29 Abs. 1\nBst. d OeBV) ist.\nFormelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen\nist oder der Entscheid nicht mehr an eine Rechtsmittelinstanz weitergezogen\nwerden kann (vgl. Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 802). Indem zugleich über die\nFrage der Verletzung von Tierschutzvorschriften und die damit begründete\n\n5\nRückzahlung von Direktzahlungen ein Entscheid getroffen worden ist,\nliegt in der Verfügung betreffend den Tierschutz offensichtlich noch kein\nrechtskräftiger Entscheid vor.\nDa das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Frage der\nVerletzung von Tierschutzvorschriften tatbeständliche Voraussetzung für den\nErlass einer Verfügung über die Rückzahlung von Direktzahlungen ist, leidet\neine Direktzahlungsverfügung, die ohne dieses Tatbestandselement getroffen\nwird, an einem Mangel. Dadurch ist die Verfügung zwar grundsätzlich\nwirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist angefochten werden\n(vgl. zu fehlerhaften Verfügungen: Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 760 ff.).\nDa der Beschwerdeführer den Teil des vorinstanzlichen Entscheides,\nin welchem die Verfügung über die Tierschutzmassnahmen des\nLandwirtschaftsamtes (Ziff. 2 bis 5 des Dispositivs) bestätigt worden ist, nicht\nangefochten hat, ist dieser Teil spätestens im Juni 1994 in formelle Rechtskraft\nerwachsen.\nFällt im Verlaufe des Verfahrens der Mangel dahin, indem sich das relevante\nTatbestandselement verwirklicht, so ist dies zu berücksichtigen. Denn es ist\nbei der Entscheidfindung grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie\ner sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993,\nRz. 303).\nAuf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die in der DZV und der\nOeBV in Bezug auf den Entscheid geforderte Rechtskraft im heutigen Zeitpunkt\nvorliegt.\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, weil in der Verfügung\nder Tierschutzbehörde, auf welche die angefochtene Verfügung Bezug\nnimmt, nicht ausdrücklich festgestellt wird, dass Tierschutzvorschriften nicht\neingehalten wurden)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.42 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 11.\nJuli 1996 in Sachen E. gegen Landwirtschaftsamt des Kantons X und Regierungsrat des\nKantons X; 94/JG-001\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 482\n\n"}