Ergänzende Direktzahlungen und Anbauprämien für Futtergetreide. Rechtscharakter der Fristen. Art. 11 Abs. 2 DZV. Verwirkungsfrist. Die Frist zur Einreichung eines Gesuchs für ergänzende Direktzahlungen ist als Verwirkungsfrist aufzufassen, bei deren Nichteinhaltung das Recht auf Direktzahlungen erlischt (E. 3.1). Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Produktionslenkung im Pflanzenbau. Frist als Ordnungsvorschrift. Die Fristen betreffend Anbauprämien und Beiträge stellen Ordnungsvorschriften dar, deren Nichteinhaltung die Kürzung oder Verweigerung der Prämien und Beiträge zur Folge hat (E. 4).