8 die Beschwerdeführerin gegeben sei (Art. 3 Abs. 1 DZV), ob die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör begründet sei und ob der Betrieb von den Beschwerdeführern bis anhin effektiv gemeinsam bewirtschaftet worden sei oder ob eventuell eine «Umgehungsübernahme» im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DZV vorliege. In Bezug auf den Beginn der fünfjährigen Maximaldauer einer möglichen Übergangsfrist darf jedoch erwähnt werden, dass die Interessen der Bewirtschafter, welche das AHV-Alter im Jahre 1992 bereits erreicht hatten, vom Verordnungsgeber wenigstens dadurch berücksichtigt wurden, indem neben Art. 14 Abs. 4 DZV