ebenfalls offenbleiben, welche Rechtsnatur der fünfjährigen Maximalfrist zukommt, wann sie beginnt und ob die damit zusammenhängenden Rügen der Verletzung des Gleichheitsgebotes und des Willkürverbotes begründet sind. Das gleiche Schicksal erheischt die von den Parteien aufgeworfenen Fragen, ob die in der Verordnung erwähnte Bewirtschaftereigenschaft in Bezug auf