Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtsfehlerhaft. (...) 8. Ist das Vorliegen eines «begründeten Falles» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV (aus anderen Gründen) zu verneinen, so kann in casu offen bleiben, ob die genannten Erläuterungen des Bundesamtes vom 26. Januar 1994 angesichts der offenen Begriffsverwendung in der Verordnung zu Recht von einer abschliessenden Aufzählung der Ausnahmetatbestände ausgehen und ob diese im Hinblick auf landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe nicht zu rigoros erscheinen, wenn nur eine «landwirtschaftliche» Ausbildung für die Annahme eines «begründeten Falles» anerkannt wird.