Damit machen die Beschwerdeführer die Betriebsübernahme durch den Enkel O. implizit noch von weiteren Faktoren und diese wiederum von der beruflichen Situation des Vaters von O. abhängig. Angesichts der bisher genannten Unsicherheitsfaktoren ist der für die Anwendung der Härtefallregelung erforderliche Grad der Aktualität der zukünftigen Betriebsübernahme eindeutig nicht gegeben. Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtsfehlerhaft.