Insofern kann entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Gesuche von Bewirtschaftern, die einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führen, in jedem Falle gleich beurteilt werden wie Gesuche von Bewirtschaftern von Haupterwerbsbetrieben. Auch wenn das Kriterium des Charakters des Betriebes insgesamt nicht überbewertet werden darf, so ist beispielsweise bei einer Bauernfamilie, welche einkommensmässig zu 100% vom landwirtschaftlichen Betrieb abhängig ist, eher von einem begründeten Fall für eine Übergangsfrist auszugehen, als bei derjenigen Familie, welche den Betrieb lediglich zum Nebenerwerb oder gar als «Hobbybetrieb» führt.