7 und kurz bevorstehenden, aber momentan noch unverschuldet verhinderten Betriebsübergabe nicht willkürlich ist und sich im Rahmen des den Behörden zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt. Obschon die DZV mit Bezug auf die Ausrichtung von Direktzahlungen nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben unterscheidet, sind im Rahmen der Auslegung des Begriffes des «begründeten Falles» alle Sachumstände, welche im Einzelfall relevant sein könnten, miteinzubeziehen.