Der fragliche Enkel stand zum hier massgebenden Zeitpunkt sechs, beziehungsweise (aufgrund der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre, vgl. AS 1995 1126) vier Jahre vor Erreichen des Mündigkeitsalters, und es ist anzunehmen, dass sich dieser nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit auch noch weiterhin in einer Ausbildung befinden wird. Bei dieser Sachlage kann bereits festgehalten werden, dass die Verweigerung einer Übergangsfrist beziehungsweise die Verneinung eines «begründeten Falles» im vorliegenden Fall wegen Fehlens des Erfordernisses einer konkret geplanten