Auch scheint es in gewisser Weise vermessen, die Interessen eines Kindes bereits in diesem Alter als Garantie für eine kurz bevorstehende Übernahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes betrachten zu wollen. Der fragliche Enkel stand zum hier massgebenden Zeitpunkt sechs, beziehungsweise (aufgrund der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre, vgl. AS 1995 1126) vier Jahre vor Erreichen des Mündigkeitsalters, und es ist anzunehmen, dass sich dieser nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit auch noch weiterhin in einer Ausbildung befinden wird.