Ohne die obligatorische Schulzeit oder eine andere schematische Altersgrenze für die Beurteilung, was noch als begründeter Fall im Sinne von Art. 9 DZV betrachtet werden kann, aufstellen zu wollen, muss festgehalten werden, dass ein 14jähriger Nachkomme, auch wenn er sich interessiert zeigt und sich im Betrieb betätigt, noch nicht diejenige Gewähr für eine nahe künftige Betriebsübernahme bieten kann, die der oben beschriebene Zweck der Übergangsfrist von Satz 2 in Art. 9 DZV verlangt. Die Lebenserfahrung zeigt, dass sich die Interessen von 14jährigen Kindern, deren Persönlichkeit noch mehrere Entwicklungsphasen durchlaufen wird, in relativ kurzer Zeit wesentlich verändern können.