Im vorliegenden Fall schieben die Beschwerdeführer einen zum massgebenden Zeitpunkt 14jährigen Enkel vor, welcher angeblich mit Sicherheit den Betrieb einmal übernehmen werde. Ohne die obligatorische Schulzeit oder eine andere schematische Altersgrenze für die Beurteilung, was noch als begründeter Fall im Sinne von Art. 9 DZV betrachtet werden kann, aufstellen zu wollen, muss festgehalten werden, dass ein 14jähriger Nachkomme, auch wenn er sich interessiert zeigt und sich im Betrieb betätigt, noch nicht diejenige Gewähr für eine nahe künftige Betriebsübernahme bieten kann, die der oben beschriebene Zweck der Übergangsfrist von Satz 2 in Art. 9 DZV verlangt.