Denn, wer sich in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befindet, bietet ohne Zweifel die bessere Gewähr für die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes in naher Zukunft als derjenige, welcher sich noch der obligatorischen Schulpflicht zu unterziehen hat. Damit ist jedoch noch nichts über die Verordnungsmässigkeit der Erläuterungen gesagt, wenn diese von einer abschliessenden Aufzählung der Kriterien, welche einen «begründeten Fall» ausmachen könnten, auszugehen scheinen. 7.4. Im vorliegenden Fall schieben die Beschwerdeführer einen zum massgebenden Zeitpunkt 14jährigen Enkel vor, welcher angeblich mit Sicherheit den Betrieb einmal übernehmen werde.