In diesem Zusammenhang kommt dem zeitlichen Moment die Hauptbedeutung zu, so dass sich die vorgenannten Erläuterungen des Bundesamtes durchaus als geeignet erweisen, wenn sie für die Bejahung eines begründeten Falles präzisieren, dass sich ein nachfolgender Bewirtschafter zur Zeit, statt in der Ausbildung schlechthin, noch in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befinden müsse. Denn, wer sich in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befindet, bietet ohne Zweifel die bessere Gewähr für die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes in naher Zukunft als derjenige, welcher sich noch der obligatorischen Schulpflicht zu unterziehen hat.