Der Sinn und Zweck der (Übergangs-)Frist von Satz 2 in Art. 9 Abs. 1 DZV verlangt, dass Gründe vorhanden sind, die bewirken, dass eine geplante, aktuelle und kurz bevorstehende Betriebsübergabe aus unverschuldeten Gründen momentan noch nicht realisierbar ist. In diesem Zusammenhang kommt dem zeitlichen Moment die Hauptbedeutung zu, so dass sich die vorgenannten Erläuterungen des Bundesamtes durchaus als geeignet erweisen, wenn sie für die Bejahung eines begründeten Falles präzisieren, dass sich ein nachfolgender Bewirtschafter zur Zeit, statt in der Ausbildung schlechthin, noch in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befinden müsse.