Dass die Verknüpfung der Altersgrenze mit dem Erreichen des AHV-Alters als sachgerecht und vernünftig zu betrachten ist, wurde bereits in E. 6 hiervor erläutert. Dass Härten, die im Zusammenhang mit Befristungen entstehen können, generell mit Übergangsbestimmungen und Übergangsfristen begegnet werden kann, ist in der Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt und angewendete Praxis. Der Sinn und Zweck der (Übergangs-)Frist von Satz 2 in Art. 9 Abs. 1 DZV verlangt, dass Gründe vorhanden sind, die bewirken, dass eine geplante, aktuelle und kurz bevorstehende Betriebsübergabe aus unverschuldeten Gründen momentan noch nicht realisierbar ist.