6 7.3. Da der Verordnungsgeber davon ausging, dass die Einführung einer Altersgrenze und die Altersgrenze an sich im Einzelfall zu unbilligen Rechtsfolgen führen könnten, hat er die Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 DZV und wie erwähnt die Möglichkeit einer «Übergangsfrist» vorgesehen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV). Dass die Verknüpfung der Altersgrenze mit dem Erreichen des AHV-Alters als sachgerecht und vernünftig zu betrachten ist, wurde bereits in E. 6 hiervor erläutert.