O. war gemäss den Angaben der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 14 Jahre alt und zeigte sich offenbar bereits interessiert, den Betrieb später einmal zu übernehmen. Während die Beschwerdeführer darin den Hauptgrund zur Annahme eines «begründeten Falles» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DZV erblicken, wenden die Vorinstanzen durchs Band teils implizit ein, dass im Falle der Beschwerdeführer eine konkret bevorstehende Betriebsübergabe noch zu wenig aktuell erscheine, als dass bereits ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 9 DZV anerkannt werden könne.