114 V 13 E. 1c). Sie können wie verwaltungsinterne «Richtlinien» als Auslegungshilfen beigezogen werden, wenn sie vernünftig und sachgerecht erscheinen (BGE 99 Ib 377 E. 5a). Das sind sie in casu, weil die genannten Kriterien der Erläuterungen in vernünftiger Weise auf Ziel und Zweck von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV eingehen und diese richtig erfassen. In diesem Zusammenhang geht es nämlich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer um die Vermeidung von Härtefällen während einer gewissen Übergangsfrist im Zusammenhang mit der vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen und vom Verordnungsgeber zu Recht eingeführten Altersgrenze unter gleichzeitiger Wahrung der ratio legis von Art. 31a Abs. 4 Bst.