wenn sich ein möglicher Nachfolger noch in einer «landwirtschaftlichen» Ausbildung befindet und eine Hofübergabe deswegen «zur Zeit» noch nicht möglich ist. Die genannten Erläuterungen richten sich nicht unmittelbar an den Bürger, das heisst sie schaffen keine Rechte und Pflichten für den Bürger. Sie stellen vielmehr blosse Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der mit der Anwendung des objektiven Rechts betrauten Behörden auf. Die genannten Erläuterungen sind demzufolge als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren, welche grundsätzlich keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen darstellen (BGE 120 Ia 321 E. 3a; 115 V 4 E. 1b; 114 V 13 E. 1c).