Fälle» gemäss Art. 9 DZV anerkannt werden, nennen die Erläuterungen vom 27. April 1993 vier beispielhafte Gründe, welche eine momentane Hofübergabe verunmöglichen: «- Nachfolger/in noch in Ausbildung Þ Hofübergabe nicht möglich - Nachfolger/in noch minderjährig Þ Hofübergabe problematisch - Hofübergabe infolge unverschuldeter Umstände nicht möglich (Brandfall, Krankheit, Todesfall usw.) - Hofübergabe eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen (erbrechtliche Auseinandersetzung usw.)» In den Erläuterungen vom 26. Januar 1994 wurde der erste angeführte Grund dahingehend präzisiert, dass dieser nur noch einen Ausnahmegrund darstellt,