Ein Beurteilungsspielraum darf jedoch bloss innerhalb enger, möglichst genau umschriebener Grenzen anerkannt werden, ansonsten die Rechtskontrolle in unzulässiger Weise beschränkt wird (BGE 96 I 369 E. 4; zum Ganzen ausführlich: Francesco Bertossa, Der Beurteilungsspielraum: zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht, Bern 1984, S. 83 ff.). Dass es in casu vorab um die Beurteilung von persönlichen, örtlichen und technischen Umständen geht, die es im Hinblick auf die geltend gemachte Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes zu beachten gilt, wird selbst von den Beschwerdeführern teilweise ausdrücklich erwähnt und nicht bestritten.