Das ist vor allem dann angezeigt, wenn die verfügende Verwaltungsbehörde den massgebenden örtlichen, persönlichen und technischen Verhältnissen, die es zu beurteilen gilt, näher steht und die Beschwerdeinstanz nicht über mindestens ebensoviel Information und Sachkenntnis verfügt. Solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint, erfolgt kein Eingriff durch den Richter (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, Nr. 66 B II b; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz.