Andernfalls kann die Frage offengelassen werden. Die Überprüfung unbestimmter Gesetzesbegriffe, weil eine Rechtsfrage betreffend, erfolgt grundsätzlich frei. Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt sich der Richter aber, wenn der vorgelagerten Verwaltungsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss. Das ist vor allem dann angezeigt, wenn die verfügende Verwaltungsbehörde den massgebenden örtlichen, persönlichen und technischen Verhältnissen, die es zu beurteilen gilt, näher steht und die Beschwerdeinstanz nicht über mindestens ebensoviel Information und Sachkenntnis verfügt.