Damit ist die Prüfung, ob ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV vorliegt, Gegenstand einer Rechtsfrage (ähnliche Konstellation in BGE 103 Ib 126 E. 1c). Ob den Behörden, wie die «Kann»-Formulierung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV vordergründig vermuten lässt, auch bei Vorliegen eines «begründeten Falles» tatsächlich noch ein Entschliessungsermessen zukommt oder ob es diesfalls zu einer sogenannten «Ermessensschrumpfung» kommt (vgl. dazu Gygi, Verwaltungsrecht, a. a. O., S. 154), ist nur zu prüfen, falls tatsächlich ein «begründeter Fall» angenommen werden kann. Andernfalls kann die Frage offengelassen werden.