Die Formulierung «in begründeten Fällen» stellt zudem einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Bedeutung und Anwendung unter Einbezug aller relevanten Sachumstände einzelfallweise auszulegen ist. Die Bestimmung ist somit als sogenannte Koppelungsvorschrift zu verstehen, bei welcher sowohl die Tatbestandsseite als auch die Rechtsfolgeseite unbestimmt ist (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154). Aus der Formulierung «in begründeten Fällen» ist ersichtlich, dass Abweichungen im Sinne einer Ausnahme von der Regel zugelassen werden können, ohne dass jedoch ausdrücklich bestimmt wird, in welchen Fällen. Auch sind keine Kriterien