Gemäss dieser Formulierung («Kann»-Formel) kommt der verfügenden Behörde beim Entscheid über das Gesuch für den (Weiter-)Bezug der ergänzenden Direktzahlungen nach Erreichen des AHV-Alters ein Rechtsfolgeermessen zu, das sie pflichtgemäss und unter Wahrung der rechtsstaatlichen Verfassungsprinzipien auszuüben hat. Die Formulierung «in begründeten Fällen» stellt zudem einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Bedeutung und Anwendung unter Einbezug aller relevanten Sachumstände einzelfallweise auszulegen ist.