Danach können ergänzende Direktzahlungen «in begründeten Fällen» noch während einer (Übergangs-)Frist von maximal 5 Jahren gewährt werden. Dabei spielt es, wie erwähnt, im Gegensatz zur Frage des Beginns der maximalen Fünfjahresfrist noch keine Rolle, auf welche Fassung der DZV abgestellt wird. Gemäss dieser Formulierung («Kann»-Formel) kommt der verfügenden Behörde beim Entscheid über das Gesuch für den (Weiter-)Bezug der ergänzenden Direktzahlungen nach Erreichen des AHV-Alters ein Rechtsfolgeermessen zu, das sie pflichtgemäss und unter Wahrung der rechtsstaatlichen Verfassungsprinzipien auszuüben hat.